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15831 Blankenfelde-Mahlow
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Freitag 7.30 - 14.00 Uhr
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Bauherren
Leistungen
Für den Bauherrn bieten wir ein individuelles, maßgeschneidertes Paket rund um die Vermessungsarbeiten für sein Bauvorhaben an.
Am Anfang steht die ausführliche Beratung über die entscheidenden Fragen des Grundstücks- und des Baurechts.
Sofern der Bauherr kein ganzes Flurstück, sondern nur eine Teilfläche erworben hat, wird zunächst durch eine Teilungsvermessung ein selbständiges Baugrundstück gebildet.
Für den Bauantrag wird regelmäßig ein Amtlicher Lageplan benötigt.
Liegt die Baugenehmigung vor, wird durch die Absteckung die Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück markiert.
Die Übereinstimmung zwischen Baugenehmigung und Bauausführung ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Baubeginn nachzuweisen. Hierzu wird durch unser Büro eine Baukontrollmessung durchgeführt.
Weiterhin ist der Bauherr verpflichtet, das neu errichtete Gebäude für die Katasterbehörde einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung wird soweit unser Büro mit der Baukontrollmessung beauftragt war, auf deren Grundlage ausgearbeitet.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist es für die weitere Grundstücksnutzung sinnvoll, weitere Baumaßnahmen, insbesondere die Lage der verlegten Leitungen und Rohre, in einem Grundstücksplan zu dokumentieren.
Für weitere Informationen über den Ablauf der Vermessungsleistungen vor während und nach der Bauphase stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
In Würdigung der Maßgaben der Brandenburgischen Bauordnung und Ihrer Nachfolgevorschriften sollte im Rahmen der Bauplanung bereits untersucht werden, ob der gewählte Baugrund für die Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist. Denn aufgrund unsachgemäßer Gründung und Bauausführung können Schäden am Bauwerk auftreten. Schäden wie Rissebildung, Absackungen, Schädigungen an der Nachbarbebauung und Wasserschäden, deren Beseitigungen im Nachhinein oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind, verursachen erfahrungsgemäß hohe Folgekosten.
Am Anfang steht die ausführliche Beratung über die entscheidenden Fragen des Grundstücks- und des Baurechts.
Sofern der Bauherr kein ganzes Flurstück, sondern nur eine Teilfläche erworben hat, wird zunächst durch eine Teilungsvermessung ein selbständiges Baugrundstück gebildet.
Für den Bauantrag wird regelmäßig ein Amtlicher Lageplan benötigt.
Liegt die Baugenehmigung vor, wird durch die Absteckung die Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück markiert.
Die Übereinstimmung zwischen Baugenehmigung und Bauausführung ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Baubeginn nachzuweisen. Hierzu wird durch unser Büro eine Baukontrollmessung durchgeführt.
Weiterhin ist der Bauherr verpflichtet, das neu errichtete Gebäude für die Katasterbehörde einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung wird soweit unser Büro mit der Baukontrollmessung beauftragt war, auf deren Grundlage ausgearbeitet.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist es für die weitere Grundstücksnutzung sinnvoll, weitere Baumaßnahmen, insbesondere die Lage der verlegten Leitungen und Rohre, in einem Grundstücksplan zu dokumentieren.
Für weitere Informationen über den Ablauf der Vermessungsleistungen vor während und nach der Bauphase stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
In Würdigung der Maßgaben der Brandenburgischen Bauordnung und Ihrer Nachfolgevorschriften sollte im Rahmen der Bauplanung bereits untersucht werden, ob der gewählte Baugrund für die Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist. Denn aufgrund unsachgemäßer Gründung und Bauausführung können Schäden am Bauwerk auftreten. Schäden wie Rissebildung, Absackungen, Schädigungen an der Nachbarbebauung und Wasserschäden, deren Beseitigungen im Nachhinein oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind, verursachen erfahrungsgemäß hohe Folgekosten.
Am Anfang steht zunächst die Beratung des Bauherrn, um die zur Realisierung seines Bauvorhabens erforderlichen Vermessungsleistungen in ihrem Umfang und damit nicht zuletzt auch hinsichtlich ihrer Kosten auf die konkreten Bedürfnisse abzustimmen.
In aller Regel sieht sich der Bauherr erstmalig vor die Situation gestellt, ein Bauvorhaben zu realisieren. Viele Zusammenhänge müssen in ihrer Tragweite dennoch von Anfang an erkannt und durch den Bauherrn entsprechend gewürdigt werden. Unser Team versteht sich als Partner des Bauherrn während der gesamten Bauphase. Ein spezieller „Bauherren-Flyer“ informiert den Bauherrn daher über die einzelnen Leistungen und begleitet ihn so auf seinem Weg um fertigen Haus.
Neben den Fragen zu den Vermessungsleistungen wird auch das Thema „Baugrund“ angesprochen, was in der Regel mit dem verantwortlichen Architekten / Objektplaner hinsichtlich des erforderlichen Umfangs abgestimmt wird.
In aller Regel sieht sich der Bauherr erstmalig vor die Situation gestellt, ein Bauvorhaben zu realisieren. Viele Zusammenhänge müssen in ihrer Tragweite dennoch von Anfang an erkannt und durch den Bauherrn entsprechend gewürdigt werden. Unser Team versteht sich als Partner des Bauherrn während der gesamten Bauphase. Ein spezieller „Bauherren-Flyer“ informiert den Bauherrn daher über die einzelnen Leistungen und begleitet ihn so auf seinem Weg um fertigen Haus.
Neben den Fragen zu den Vermessungsleistungen wird auch das Thema „Baugrund“ angesprochen, was in der Regel mit dem verantwortlichen Architekten / Objektplaner hinsichtlich des erforderlichen Umfangs abgestimmt wird.
Durch eine Teilungsvermessung werden vorhandene Flurstücke in mehrere Flurstücke zerlegt. Sie wird immer dann notwendig, wenn Teilflächen von bestehenden Flurstücken veräußert bzw. erworben werden sollen.
Um eine Teilungsvermessung optimal realisieren zu können, sind möglichst konkrete Angaben zum Verlauf der neuen Grenzen erforderlich. Entweder sind bereits entsprechende Notarverträge geschlossen oder die Vorstellungen zur Festlegung neuer Grenzen werden in unserem Büro gemeinsam mit dem Kunden entwickelt. Bei der Festlegung neuer Grenzen gilt es im Besonderen, bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche aber auch privatrechtliche Belange zu beachten. Zum Beispiel müssen neue Grenzen in der Regel so definiert werden, dass Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden eingehalten werden. Auch ist an Fragen der Erschließung (Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige Grundstück z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen sind ebenso von Bedeutung wie zum Beispiel die Notwendigkeit, erforderliche Erschließungsregelungen dinglich (im Grundbuch) durch entsprechende Grunddienstbarkeiten zu sichern.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten gelingt es bei der Festlegung neuer Grenzen nicht immer, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich, was wir in Ihrem Namen gern für Sie übernehmen. Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Teilungsvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Um eine Teilungsvermessung optimal realisieren zu können, sind möglichst konkrete Angaben zum Verlauf der neuen Grenzen erforderlich. Entweder sind bereits entsprechende Notarverträge geschlossen oder die Vorstellungen zur Festlegung neuer Grenzen werden in unserem Büro gemeinsam mit dem Kunden entwickelt. Bei der Festlegung neuer Grenzen gilt es im Besonderen, bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche aber auch privatrechtliche Belange zu beachten. Zum Beispiel müssen neue Grenzen in der Regel so definiert werden, dass Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden eingehalten werden. Auch ist an Fragen der Erschließung (Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige Grundstück z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen sind ebenso von Bedeutung wie zum Beispiel die Notwendigkeit, erforderliche Erschließungsregelungen dinglich (im Grundbuch) durch entsprechende Grunddienstbarkeiten zu sichern.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten gelingt es bei der Festlegung neuer Grenzen nicht immer, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich, was wir in Ihrem Namen gern für Sie übernehmen. Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Teilungsvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Der Amtliche Lageplan ist in der Regel Voraussetzung für die Bauantragstellung und ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters anzufertigen. Er wird exakt den Vorgaben durch die Bauvorlagenverordnung des Landes Brandenburg erstellt. Dabei wird großer Wert auf die sachgerechte Darstellung der für den Bauantrag relevanten Tatbestände und die Beratung des Bauherrn in Abstimmung mit dem Architekten / Objektplaner gelegt.
Der Amtliche Lageplan enthält die Bezeichnung des Baugrundstücks und benachbarter Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster mit Angaben der Eigentümer und deren Anschrift, im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt, Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks, Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen. Weiterhin werden Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer anderen Satzung, Bäume auf dem Grundstück , die durch eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung geschützt sind, Flächen auf dem Grundstück, die von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind, vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück dargestellt.
Dem Objektplaner / Bauherrn kann, neben einer analogen Ausfertigung, ein Vorab- Lageplan auch digital zur Verfügung gestellt werden (DXF, DWG, PDF, o.a. Datenformate).
Der Amtliche Lageplan enthält die Bezeichnung des Baugrundstücks und benachbarter Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster mit Angaben der Eigentümer und deren Anschrift, im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt, Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks, Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen. Weiterhin werden Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer anderen Satzung, Bäume auf dem Grundstück , die durch eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung geschützt sind, Flächen auf dem Grundstück, die von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind, vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück dargestellt.
Dem Objektplaner / Bauherrn kann, neben einer analogen Ausfertigung, ein Vorab- Lageplan auch digital zur Verfügung gestellt werden (DXF, DWG, PDF, o.a. Datenformate).
Im Rahmen der Absteckung werden die laut Projekt (Baugenehmigung ) für das Bauvorhaben vorgegeben Maße in Lage und Höhe in die Örtlichkeit übertragen.
Bei Gebäuden mit Keller bzw. bei Projekten, die einen überdurchschnittlichen Erdbau bedingen, ist in der Regel eine Grobabsteckung sinnvoll.
Hierbei werden die (Haupt-)Eckpunkte des Vorhabens durch Holzpflöcke markiert. Zusätzlich werden 1 – 2 Bezugshöhen angegeben. Anschließend wird ein Absteckfeldbuch zum Nachweis der Absteckung erstellt und dem Kunden und / oder seinem Bauleiter übersandt.
Im Rahmen der so genannten Feinabsteckung erfolgt die Übertragung der Maße meistens auf ein Schnurgerüst. Durch das Einschlagen von Nägeln auf dem Schnurgerüst werden die entsprechenden (Haupt-)Achsen des Vorhabens millimetergenau angegeben. In der Regel werden dabei die Oberkanten der horizontalen Schnurgerüstbretter auf eine bestimmte Bezugshöhe des Vorhabens angebracht.
Auch hier wird unmittelbar nach der örtlichen Absteckung ein Absteckfeldbuch gefertigt und dem Kunden und / oder seinem Bauleiter übersandt, was die in Lage und Höhe angegebenen Maße dokumentiert.
Meistens stellt das Schnurgerüst das bauausführende Unternehmen; auf Wunsch wird das Schnurgerüst aber auch durch unser Büro gestellt.
Bei Gebäuden mit Keller bzw. bei Projekten, die einen überdurchschnittlichen Erdbau bedingen, ist in der Regel eine Grobabsteckung sinnvoll.
Hierbei werden die (Haupt-)Eckpunkte des Vorhabens durch Holzpflöcke markiert. Zusätzlich werden 1 – 2 Bezugshöhen angegeben. Anschließend wird ein Absteckfeldbuch zum Nachweis der Absteckung erstellt und dem Kunden und / oder seinem Bauleiter übersandt.
Im Rahmen der so genannten Feinabsteckung erfolgt die Übertragung der Maße meistens auf ein Schnurgerüst. Durch das Einschlagen von Nägeln auf dem Schnurgerüst werden die entsprechenden (Haupt-)Achsen des Vorhabens millimetergenau angegeben. In der Regel werden dabei die Oberkanten der horizontalen Schnurgerüstbretter auf eine bestimmte Bezugshöhe des Vorhabens angebracht.
Auch hier wird unmittelbar nach der örtlichen Absteckung ein Absteckfeldbuch gefertigt und dem Kunden und / oder seinem Bauleiter übersandt, was die in Lage und Höhe angegebenen Maße dokumentiert.
Meistens stellt das Schnurgerüst das bauausführende Unternehmen; auf Wunsch wird das Schnurgerüst aber auch durch unser Büro gestellt.
Nach Baubeginn ist der Bauherr gemäß den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung verpflichtet, der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der örtlichen Bauausführung mit den genehmigten Bauvorlagen nachzuweisen.
Hierzu führt unser Büro eine entsprechende Vermessung durch und bescheinigt anschließend das Ergebnis in einem Formblatt. Als Anlage dazu wird ein separater grafischer Nachweis erstellt.
Das Original der Bescheinigung wird direkt der Unteren Bauaufsicht übersandt. Der Bauherr / der Bauleiter erhält eine Kopie für seine Unterlagen.
Diese Vermessung wird im Sinne einer Kostenersparnis für den Bauherrn grundsätzlich ebenfalls dazu genutzt, die katasterrechtliche Gebäudeeinmessung (gemäß Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz) für die bauliche Anlage(n) zu erledigen.
Hierzu führt unser Büro eine entsprechende Vermessung durch und bescheinigt anschließend das Ergebnis in einem Formblatt. Als Anlage dazu wird ein separater grafischer Nachweis erstellt.
Das Original der Bescheinigung wird direkt der Unteren Bauaufsicht übersandt. Der Bauherr / der Bauleiter erhält eine Kopie für seine Unterlagen.
Diese Vermessung wird im Sinne einer Kostenersparnis für den Bauherrn grundsätzlich ebenfalls dazu genutzt, die katasterrechtliche Gebäudeeinmessung (gemäß Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz) für die bauliche Anlage(n) zu erledigen.
Gemäß BbgVermG ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, neu errichtete Gebäude sowie im Grundriss veränderte Gebäude durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) einmessen zu lassen.
Hierbei wird das betreffende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen. Im Rahmen der Gebäudeeinmessung werden z. B. für die Hauptgebäudepunkte Koordinaten im amtlichen Koordinatensystem bestimmt, die letztlich den Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster sachgerecht ermöglichen.
Mit dem Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster wird u. a. auch der direkte Zugriff auf die Lageinformationen für Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes möglich.
Nach erfolgter Gebäudeeinmessung erhält der Grundstückseigentümer eine Mitteilung der Katasterbehörde über den nunmehr vorliegenden Nachweis seiner Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Hierbei wird das betreffende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen. Im Rahmen der Gebäudeeinmessung werden z. B. für die Hauptgebäudepunkte Koordinaten im amtlichen Koordinatensystem bestimmt, die letztlich den Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster sachgerecht ermöglichen.
Mit dem Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster wird u. a. auch der direkte Zugriff auf die Lageinformationen für Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes möglich.
Nach erfolgter Gebäudeeinmessung erhält der Grundstückseigentümer eine Mitteilung der Katasterbehörde über den nunmehr vorliegenden Nachweis seiner Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Nachdem der Bauherr sein Haus bezogen hat, wird in der Regel die Gestaltung der Außenanlagen vorgenommen. Zufahrt, Wege und Terrasse werden befestigt, diverse Leitungen (Strom, Gartenbewässerung) verlegt; es erfolgen verschiedene Anpflanzungen.
Im Zuge dieser Grundstücksgestaltung ist eine entsprechende Planergänzung auf der Basis des seinerzeit erstellten Amtlichen Lageplans sinnvoll, um das „Geschaffene“ zu dokumentieren sowie ein „Bild“ für ggf. weitere Planungen zu erhalten. Außerdem kann die Dokumentation der selbst verlegten Leitungen, insbesondere Elektroleitungen, erheblich dazu beitragen, Kosten und Ärger bei diversen Schachtarbeiten zu vermeiden. Die Erstellung eines solchen Plans erfolgt nach Angaben des Bauherrn oder örtlicher Vermessung durch unser Büro.
Im Zuge dieser Grundstücksgestaltung ist eine entsprechende Planergänzung auf der Basis des seinerzeit erstellten Amtlichen Lageplans sinnvoll, um das „Geschaffene“ zu dokumentieren sowie ein „Bild“ für ggf. weitere Planungen zu erhalten. Außerdem kann die Dokumentation der selbst verlegten Leitungen, insbesondere Elektroleitungen, erheblich dazu beitragen, Kosten und Ärger bei diversen Schachtarbeiten zu vermeiden. Die Erstellung eines solchen Plans erfolgt nach Angaben des Bauherrn oder örtlicher Vermessung durch unser Büro.
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