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Vivaldistraße 5
15831 Blankenfelde-Mahlow
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Geschäftszeiten
Mo-Do 7.30 - 16.00 Uhr
Freitag 7.30 - 14.00 Uhr
Freitag 7.30 - 14.00 Uhr
Eigentümer / Erwerber
Leistungen
Für den Eigentümer oder
den Erwerber eines Grundstücks bieten wir eine
Vielzahl von Leistungen rund um das Grundstück
an.
In einer ausführlichen Beratung werden alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Belange besprochen und eine maßgeschneiderte Lösung für das konkrete Objekt erarbeitet.
Durch eine Grundstücksauskunft werden relevante, im Liegenschaftskataster verzeichnete Angaben zusammengetragen und entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers (z.B. als Auszug aus der Liegenschaftskarte oder als Auszug aus dem Liegenschaftsbuch) bereitgestellt.
Ist der Grenzverlauf von bestehenden Flurstücksgrenzen dem Eigentümer / Erwerber nicht bekannt oder unkenntlich geworden, so ist es möglich, diesen durch eine Grenzvermessung vor Ort zu markieren.
Neue Grenzen, wie sie z.B. bei dem Verkauf von Teilflächen erforderlich werden, werden im Rahmen einer Teilungsvermessung rechtskräftig gebildet. Hierfür werden auf der Grundlage des amtlichen Katasternachweises die bestehenden Flurstücksgrenzen untersucht und wiederhergestellt, um die gewünschten neuen Grenzen sachgerecht in die alten Flurstücksgrenzen einzubinden. Stehen auf dem zu teilenden Grundstück bereits Gebäude bzw. sollen Bebauungen erfolgen, so sind baurechtliche Sachverhalte zu prüfen und zu berücksichtigen.
Werden im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen bzw. der Realisierung von Bauvorhaben grundbuchrechtliche Eintragungen wie z.B. Grunddienstbarkeiten oder Grundstücksvereinigungen erforderlich, so steht unser Büro für die Beratung und Unterlagenerstellung zur Verfügung.
Neben klassischen vermessungstechnischen Leistungen, erstellen wir Rahmen der Immobilienbewertung Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
In einer ausführlichen Beratung werden alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Belange besprochen und eine maßgeschneiderte Lösung für das konkrete Objekt erarbeitet.
Durch eine Grundstücksauskunft werden relevante, im Liegenschaftskataster verzeichnete Angaben zusammengetragen und entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers (z.B. als Auszug aus der Liegenschaftskarte oder als Auszug aus dem Liegenschaftsbuch) bereitgestellt.
Ist der Grenzverlauf von bestehenden Flurstücksgrenzen dem Eigentümer / Erwerber nicht bekannt oder unkenntlich geworden, so ist es möglich, diesen durch eine Grenzvermessung vor Ort zu markieren.
Neue Grenzen, wie sie z.B. bei dem Verkauf von Teilflächen erforderlich werden, werden im Rahmen einer Teilungsvermessung rechtskräftig gebildet. Hierfür werden auf der Grundlage des amtlichen Katasternachweises die bestehenden Flurstücksgrenzen untersucht und wiederhergestellt, um die gewünschten neuen Grenzen sachgerecht in die alten Flurstücksgrenzen einzubinden. Stehen auf dem zu teilenden Grundstück bereits Gebäude bzw. sollen Bebauungen erfolgen, so sind baurechtliche Sachverhalte zu prüfen und zu berücksichtigen.
Werden im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen bzw. der Realisierung von Bauvorhaben grundbuchrechtliche Eintragungen wie z.B. Grunddienstbarkeiten oder Grundstücksvereinigungen erforderlich, so steht unser Büro für die Beratung und Unterlagenerstellung zur Verfügung.
Neben klassischen vermessungstechnischen Leistungen, erstellen wir Rahmen der Immobilienbewertung Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
In Vorbereitung
anstehender Grundstücksgeschäfte steht die umfassende
Beratung des Kunden im Vordergrund aller weiteren
Leistungen.
Die Würdigung privatrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Belange in Bezug auf das konkrete Vorhaben des Kunden legt dabei den Grundstein dafür, das vom Kunden avisierte Vorhaben rechtssicher und kostengünstig realisieren zu können.
Die Würdigung privatrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Belange in Bezug auf das konkrete Vorhaben des Kunden legt dabei den Grundstein dafür, das vom Kunden avisierte Vorhaben rechtssicher und kostengünstig realisieren zu können.
Durch eine
Teilungsvermessung werden vorhandene Flurstücke in
mehrere Flurstücke zerlegt. Sie wird immer dann
notwendig, wenn Teilflächen von bestehenden
Flurstücken veräußert bzw. erworben werden
sollen.
Um eine Teilungsvermessung optimal realisieren zu können, sind möglichst konkrete Angaben zum Verlauf der neuen Grenzen erforderlich. Entweder sind bereits entsprechende Notarverträge geschlossen oder die Vorstellungen zur Festlegung neuer Grenzen werden in unserem Büro gemeinsam mit dem Kunden entwickelt. Bei der Festlegung neuer Grenzen gilt es im Besonderen, bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche aber auch privatrechtliche Belange zu beachten. Zum Beispiel müssen neue Grenzen in der Regel so definiert werden, dass Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden eingehalten werden. Auch ist an Fragen der Erschließung (Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige Grundstück z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen sind ebenso von Bedeutung wie zum Beispiel die Notwendigkeit, erforderliche Erschließungsregelungen dinglich (im Grundbuch) durch entsprechende Grunddienstbarkeiten zu sichern.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten gelingt es bei der Festlegung neuer Grenzen nicht immer, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich, was wir in Ihrem Namen gern für Sie übernehmen. Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Teilungsvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Um eine Teilungsvermessung optimal realisieren zu können, sind möglichst konkrete Angaben zum Verlauf der neuen Grenzen erforderlich. Entweder sind bereits entsprechende Notarverträge geschlossen oder die Vorstellungen zur Festlegung neuer Grenzen werden in unserem Büro gemeinsam mit dem Kunden entwickelt. Bei der Festlegung neuer Grenzen gilt es im Besonderen, bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche aber auch privatrechtliche Belange zu beachten. Zum Beispiel müssen neue Grenzen in der Regel so definiert werden, dass Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden eingehalten werden. Auch ist an Fragen der Erschließung (Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige Grundstück z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen sind ebenso von Bedeutung wie zum Beispiel die Notwendigkeit, erforderliche Erschließungsregelungen dinglich (im Grundbuch) durch entsprechende Grunddienstbarkeiten zu sichern.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten gelingt es bei der Festlegung neuer Grenzen nicht immer, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich, was wir in Ihrem Namen gern für Sie übernehmen. Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Teilungsvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Sind bestehende
Grundstücksgrenzen den beteiligten Eigentümern oder
dem Erwerber in ihrem rechtmäßigen Verlauf unklar, so
schafft eine Grenzvermessung Abhilfe.
Im Ergebnis einer Grenzvermessung werden Grenzen von bestehenden Flurstücken vermessen und abgemarkt (durch Einbringen von Grenzzeichen, z. B. Grenzstein).
Mitunter kommt es vor, dass bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz noch nicht als festgestellte Grenzen gelten. Das betrifft in der Regel Flurstücksgrenzen, die deutlich vor 1900 gebildet wurden. In diesen Fällen wird zur rechtsverbindlichen Grenzvermessung eine so genannte Grenzfeststellung erforderlich, bei der alle am betreffenden Grenzverlauf beteiligten Eigentümer dem Grenzverlauf ausdrücklich zustimmen müssen, der durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) auf der Grundlage des Katasternachweises ermittelt wurde.
Sind bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz festgestellt, ihr rechtmäßiger Verlauf in der örtlichkeit jedoch nicht erkennbar, so wird im Rahmen einer Grenzwiederherstellung der im Kataster nachgewiesene Grenzverlauf vermessen und durch entsprechende Grenzzeichen gekennzeichnet. Ein bestehender Grenzverlauf kann trotz örtlich vorhandener Grenzzeichen auch unklar sein, schließlich müssen die örtlich vorhandenen Grenzzeichen den rechtmäßigen Grenzverlauf nicht unbedingt zutreffend markieren. Treten hierzu z.B. Zweifel zwischen Nachbarn auf, so sollte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur konsultiert werden.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Grenzvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Im Ergebnis einer Grenzvermessung werden Grenzen von bestehenden Flurstücken vermessen und abgemarkt (durch Einbringen von Grenzzeichen, z. B. Grenzstein).
Mitunter kommt es vor, dass bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz noch nicht als festgestellte Grenzen gelten. Das betrifft in der Regel Flurstücksgrenzen, die deutlich vor 1900 gebildet wurden. In diesen Fällen wird zur rechtsverbindlichen Grenzvermessung eine so genannte Grenzfeststellung erforderlich, bei der alle am betreffenden Grenzverlauf beteiligten Eigentümer dem Grenzverlauf ausdrücklich zustimmen müssen, der durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) auf der Grundlage des Katasternachweises ermittelt wurde.
Sind bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz festgestellt, ihr rechtmäßiger Verlauf in der örtlichkeit jedoch nicht erkennbar, so wird im Rahmen einer Grenzwiederherstellung der im Kataster nachgewiesene Grenzverlauf vermessen und durch entsprechende Grenzzeichen gekennzeichnet. Ein bestehender Grenzverlauf kann trotz örtlich vorhandener Grenzzeichen auch unklar sein, schließlich müssen die örtlich vorhandenen Grenzzeichen den rechtmäßigen Grenzverlauf nicht unbedingt zutreffend markieren. Treten hierzu z.B. Zweifel zwischen Nachbarn auf, so sollte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur konsultiert werden.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Grenzvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Gemäß BbgVermG ist der
Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, neu
errichtete Gebäude sowie im Grundriss veränderte
Gebäude durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche
Vermessungsstelle) einmessen zu
lassen.
Hierbei wird das betreffende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen. Im Rahmen der Gebäudeeinmessung werden z. B. für die Hauptgebäudepunkte Koordinaten im amtlichen Koordinatensystem bestimmt, die letztlich den Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster sachgerecht ermöglichen.
Mit dem Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster wird u. a. auch der direkte Zugriff auf die Lageinformationen für Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes möglich.
Nach erfolgter Gebäudeeinmessung erhält der Grundstückseigentümer eine Mitteilung der Katasterbehörde über den nunmehr vorliegenden Nachweis seiner Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Hierbei wird das betreffende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen. Im Rahmen der Gebäudeeinmessung werden z. B. für die Hauptgebäudepunkte Koordinaten im amtlichen Koordinatensystem bestimmt, die letztlich den Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster sachgerecht ermöglichen.
Mit dem Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster wird u. a. auch der direkte Zugriff auf die Lageinformationen für Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes möglich.
Nach erfolgter Gebäudeeinmessung erhält der Grundstückseigentümer eine Mitteilung der Katasterbehörde über den nunmehr vorliegenden Nachweis seiner Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
Im Rahmen
verschiedenster Verfahren und Zusammenhänge kann es
erforderlich werden, diverse Baulasten,
Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, beschränkt
persönliche Dienstbarkeiten sowie weitere
Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu regeln.
Die hierfür notwendigen Unterlagen stellen besondere Anforderungen an ihre rechtssichere Ausgestaltung, die durch die Qualifikation als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gesichert ist. Bewilligungen von Baulasten nach Brandenburgischer Bauordnung können in unserem Büro vorbereitet und schließlich auch beglaubigt werden, so dass eine unkomplizierte und rechtssichere Bearbeitung in Beachtung der rechtlichen Anforderungen garantiert ist.
Die hierfür notwendigen Unterlagen stellen besondere Anforderungen an ihre rechtssichere Ausgestaltung, die durch die Qualifikation als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gesichert ist. Bewilligungen von Baulasten nach Brandenburgischer Bauordnung können in unserem Büro vorbereitet und schließlich auch beglaubigt werden, so dass eine unkomplizierte und rechtssichere Bearbeitung in Beachtung der rechtlichen Anforderungen garantiert ist.
Im Rahmen von
Liegenschaftsvermessungen (Teilungsvermessungen,
Grenzvermessungen) sowie im Zuge von Bauanträgen kann
die Vereinigung von Grundstücken geboten
sein.
Zum Beispiel darf gemäß den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung ein Gebäude grundsätzlich nicht auf mehreren Grundstücken errichtet werden.
Hier kann der Eigentümer den Antrag auf Vereinigung der betroffenen Grundstücke zu einem Grundstück stellen. Die hierfür erforderlichen Klärungen übernehmen wir gern und bereiten die Antragsunterlagen vor. Die Beglaubigung des Vereinigungsantrags führt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus.
Neben der Grundstücksvereinigung kann im Zuge von Liegenschaftsvermessungen auch die katasterrechtliche Verschmelzung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück sinnvoll sein.
Dabei dient die Flurstücksverschmelzung nicht nur der übersichtlichkeit des Katasternachweises, sondern wirkt sich in der Regel kostenreduzierend auf anfallende Vermessungs- und Katastergebühren aus.
Gern beraten wir Sie hierzu.
Zum Beispiel darf gemäß den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung ein Gebäude grundsätzlich nicht auf mehreren Grundstücken errichtet werden.
Hier kann der Eigentümer den Antrag auf Vereinigung der betroffenen Grundstücke zu einem Grundstück stellen. Die hierfür erforderlichen Klärungen übernehmen wir gern und bereiten die Antragsunterlagen vor. Die Beglaubigung des Vereinigungsantrags führt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus.
Neben der Grundstücksvereinigung kann im Zuge von Liegenschaftsvermessungen auch die katasterrechtliche Verschmelzung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück sinnvoll sein.
Dabei dient die Flurstücksverschmelzung nicht nur der übersichtlichkeit des Katasternachweises, sondern wirkt sich in der Regel kostenreduzierend auf anfallende Vermessungs- und Katastergebühren aus.
Gern beraten wir Sie hierzu.
Im Rahmen der
Grundstücksauskunft können wir Ihnen kurzfristig
umfassende Informationen über die Beschaffenheit von
Grundstücken liefern.
Hierunter sind nicht nur katastertechnische Daten, wie Flächen und Maßangaben sowie Ausschnitte aus der amtlichen Liegenschaftskarte zu verstehen.
Vielmehr sind wir auch in der Lage, weitergehende Informationen, wie z. B. zum bestehenden Bauplanungsrecht, zu Fragen der Erschließung , des Denkmalschutzes, des örtlichen Bodenwertniveaus sowie der in unmittelbarer Nähe vorhandenen typischen Bebauung zu übergeben.
Hierunter sind nicht nur katastertechnische Daten, wie Flächen und Maßangaben sowie Ausschnitte aus der amtlichen Liegenschaftskarte zu verstehen.
Vielmehr sind wir auch in der Lage, weitergehende Informationen, wie z. B. zum bestehenden Bauplanungsrecht, zu Fragen der Erschließung , des Denkmalschutzes, des örtlichen Bodenwertniveaus sowie der in unmittelbarer Nähe vorhandenen typischen Bebauung zu übergeben.
Team
Das gesamte Team stellt sich vor.
Bürovorstellung
Erfahren Sie mehr über das Büro und
seinen Mitarbeitern.
Kosten
Allgemeine Informationen zu den Kosten
der Produkt-Kategorien.
Downloads
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Baurecht und Kosten.

